Am 1. Juni 2024 ist das kantonale Kinderbetreuungsgesetz in Kraft getreten. Eltern, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren oder arbeitslos gemeldet sind und ihr Kind im Alter von drei Monaten bis Ende Primarschulalter in einem Kinderbetreuungsangebot wie Kindertagesstätte (Kita), Tagesstruktur, Tagesfamilie oder Mittagstisch betreuen lassen, haben bis zu einem anspruchsberechtigten Einkommen von Fr. 153 215.-- die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung dafür zu erhalten.
Weitere Informationen finden Sie auf: www.sz.ch/kinderbetreuung
Bei Fragen zur Gesuchstellung hilft Ihnen die Fachstelle Familie gerne weiter.
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